Anhebung des Schonvermögens auf 5.000 €

 

Neue Grenze für das Schonvermögen: 5.000 €

Die Altersarmut steigt in Deutschland immer weiter. Insbesondere bei Rentnern ist eine Zunahme von Überschuldungen zu beobachten. Die Ursachen hierfür sind vielfältig, und die Lebenshaltungskosten steigen im Alter, besonders dann, wenn jemand pflegebedürftig wird. Gleichzeitig machen sich viele Menschen Gedanken um eine Bestattungsvorsorge. Sie möchten bereits zu Lebzeiten alle Angelegenheiten regeln, die mit ihrer Beisetzung in Zusammenhang stehen. Ein Bestattung kann, gemeinsam mit dem Erwerb einer Grabstelle, schnell mehrere Tausend Euro kosten. Wenn nun beispielsweise eine Pflegesituation eintritt, muss eventuell vorhandenes Vermögen zunächst dafür aufgewendet werden. Auch, wenn eine bestimmte Summe für die Bestattung zurückgelegt oder angespart wird, ist dieses Geld nicht sicher, sondern kann gepfändet werden.

In der ungünstigsten Lage ist dann bei einem Sterbefall kein Geld mehr für eine würdige Beisetzung vorhanden, sodass außer einer Sozialbestattung keine Möglichkeit mehr übrig bleibt. Jedoch gibt es Möglichkeiten, unabhängig von einer schlechten finanziellen Lage, das Geld für die Bestattung vor dem Zugriff durch Gläubiger zu schützen. Dazu gehören Sterbegeldversicherungen, die von Sterbekassen angeboten werden. Die dort hinterlegten Beträge sind unpfändbar. Auch eine vorsorgliche Einzahlung auf ein Bestattungstreuhandkonto stellt eine gute Lösung dar.

Im April 2017 hat der Gesetzgeber den Mindestbetrag für das sozialrechtliche Schonvermögen auf 5.000 € angehoben. Das heißt, dass bei einer Sterbegeldversicherung oder einer Bestattungstreuhand eingezahlte Summen bis zu 5.000 € als Schonvermögen geschützt sind. Das Geld ist für die Beisetzung zweckgebunden und somit geschützt, auch im Rahmen einer Privatinsolvenz. Dieser Betrag ist die gesetzlich gesicherte Untergrenze. Viele Gemeinden und Behörden akzeptieren jedoch auch höhere Beträge als Schonvermögen, dies ist aber vom Einzelfall abhängig.

Eine Sterbegeldversicherung und ein Bestattungstreuhandkonto haben verschiedene Vor- und Nachteile. Ihr Bestatter informiert Sie gerne im Rahmen eines unverbindlichen Beratungsgesprächs über alle Optionen einer Bestattungsvorsorge.