Kostentragungspflicht einer Bestattung

 

Erbe und Kostentragungspflicht bei einer Bestattung

Die Kostentragungspflichtigen bei einer Bestattung sind per Gesetz festgelegt. Der § 1968 BGB regelt die Kostentragungspflicht: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Somit sind die Erben zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet, und zwar unabhängig davon, wie das Verhältnis zum Erblasser zu Lebzeiten war. Die Bestattungskosten können durch den Nachlass des Verstorbenen gedeckt werden. Diese Regel gilt bei Vorliegen eines Testaments und auch dann, wenn kein Testament vorhanden ist und die gesetzliche Erbfolge greift. Wenn es mehrere Erben gibt, tragen sie die Beerdigungskosten gemeinschaftlich.

Mit dem wirksamen Ausschlagen des Erbes entfällt die Pflicht, die Bestattung zu bezahlen. Aber: Ist der Ausschlagende Ehegatte oder Sohn oder Tochter des Verstorbenen, kann er trotzdem zur Tragung der Kosten herangezogen werden. Das ist dann der Fall, wenn alle in Frage kommenden Erben das Erbe ausschlagen und sonst niemand die Bestattungskosten übernimmt. Dann wird die Stadt oder Gemeinde die Bestattung von Amts wegen verfügen und einen Kostenausgleich von demjenigen fordern, der die Beisetzung eigentlich hätte veranlassen müssen. Meistens ist dies der Ehegatte des Verstorbenen bzw. dessen Kinder.

Eine zu geringe Höhe der Erbschaft kann nicht als Grund dafür genannt werden, die Bestattungskosten nicht übernehmen zu wollen. Eine Ausnahme ist nur im Rahmen einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens denkbar. Der Erbe ist grundsätzlich kostentragungspflichtig, unabhängig von der Bestattungspflicht.

 

Die gesetzliche Erbfolge:

0. Erblasser
1. Ordnung: Ehepartner, Sohn, Tochter, Enkel
2. Ordnung: Eltern, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte
3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tante

Normalerweise besteht die Kostentragungspflicht in folgender Reihenfolge: Vertraglich Verpflichtete, Erben, Unterhaltspflichtige, öffentlich-rechtlich Verpflichte nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Bundeslandes.

Wenn jemand für die Bestattungskosten aufgekommen ist, nachträglich aber doch noch Erben auftreten, kann der Verauslagende die Kosten von den Erben zurückfordern.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Kostentragungspflicht gibt es nur bei triftigen Gründen. Die Kosten müssen beispielsweise vom Staat getragen werden, wenn es keine Angehörigen mehr gibt, die als Kostentragungspflichtige in Betracht kommen. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Kostentragungspflichtigen nachweislich nicht über genug Geld verfügen, um die Kosten der Beerdigung zu tragen. In diesem Fall erfolgt die Übernahme der Kostentragungspflicht durch den Staat. Auf Antrag prüft das Sozialamt die Vermögensverhältnisse und zahlt dann die Bestattungskosten anstelle der Angehörigen.